Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maurer Veranstaltungstechnik GmbH für den unternehmerischen Verkehr

Teil 1 – Allgemeine Regelungen

  • 1 Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen der Maurer Veranstaltungstechnik GmbH (nachfolgend: Auftragnehmerin) gelten gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Auftraggeber).

 

(2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Auftragnehmerin erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.

 

(3) Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit widersprochen. Einzelvertragliche Individualvereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche eindeutig erkennbar sein.

 

  • 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

(1) Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass die Auftragnehmerin diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.

 

(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin maßgebend.

 

(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich in Textform (Schriftstück, Plan, E-Mail, Fax) vereinbart wird.

 

  • 3 Preise, Zahlungsbedingungen und -verzug

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Miet- und Verkaufspreise ab Lager in Blaustein-Dietingen zzgl. Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen und der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

 

(2) Kaufpreise sind bei Lieferung oder Abholung fällig. Mietentgelte sind zu Beginn der Mietzeit ohne Abzug fällig, sofern von der Auftragnehmerin nichts Abweichendes erklärt wird. Werkleistungen sind fällig mit Abnahme durch den Auftraggeber. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, für erbrachte Teilleistungen oder bei Mietverhältnissen nach Teilzeitabschnitten Abschlagsrechnungen zu stellen.

 

(3) Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen der Auftragnehmerin 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit dieser nicht bezahlt hat.

 

(4) Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Auftraggeber mindestens die Fälligkeitszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, sowie eventuelle Rechtsverfolgungskosten. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

  • 4 Aufrechnung und Zurückhaltung

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


  • 5 Gewährleistung

(1) Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Auftraggeber gegenüber der Auftragnehmerin die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu. Eine Übernahme von Mangelfolgeschäden erfolgt unter den Einschränkungen der Regelungen für die Haftung der Auftragnehmerin gem. § 6.

 

(2) Dem Auftraggeber stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist.

 

(3) Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Auftraggeber während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer

mangelfreien Sache – steht der Auftragnehmerin das Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind für den Auftraggeber weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der Auftraggeber zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

(4) Wird der Auftraggeber von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffs -Ansprüche des Auftraggebers gegenüber der Auftragnehmerin nach §§ 478, 479 BGB unberührt.

 

(5) Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Auftragnehmerin die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen nach § 9 dieser Geschäftsbedingungen bleibt davon unberührt.

 

(6) Ansprüche gegenüber der Auftragnehmerin wegen Mängeln stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

 

(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 478, 479 BGB (Lieferantenregress) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Auftragnehmerin sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

 

  • 6 Haftung

(1) Die Auftragnehmerin haftet für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der Auftragnehmerin, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut hat und vertrauen durfte.

 

(2) Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

(3) Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

 

(4) Der Auftraggeber haftet für den Untergang und den Verlust der Mietgegenstände verschuldensunabhängig. Die Mietgegenstände sind durch die Auftragnehmerin nicht versichert. Der Auftraggeber verpflichtet sich, entsprechende Versicherungen, bspw. Veranstalterhaftpflicht- und Elektronikversicherung, zum Materialneuwert eigenständig abzuschließen und auf Verlangen der Auftragnehmerin, diese zu belegen.

 

(5) Der Auftraggeber hat eine inhaltlich, der Regelung dieses Paragraphen entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer, Messbauern, etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten der Auftragnehmerin zu vereinbaren. Soweit die Auftragnehmerin infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin von Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

 

  • 7 Erfüllungsort/ Gerichtsstand/ Anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen unsererseits und für die sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist Blaustein-Dietingen.


(2) Dieser Vertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.


(3) Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Ulm Gerichtsstand. Die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

Teil 2 – Besondere Bestimmung für die Miete

  • 8 Allgemeine Regelungen zur Miete


(1) Die Auftragnehmerin wird die Mietgegenstände in ihrem Lager werktags (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 – 17:00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen.


(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit der Auftragnehmerin unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/ mangelfrei, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/ mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Textform (Email, Brief, etc.).

 

(3) Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Auftraggeber nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber den Mangel selbst verursacht hat. Die Auftragnehmerin kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Auftraggeber kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des in § 4 Abs. 1 genannten Zeitraums am Lagerstandort der Auftragnehmerin verlangen. Die Auftragnehmerin kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Auftraggeber abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.

 

(4) Die Mietzeit beginnt und endet zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten. Erfolgt die Rückgabe der Mietgegenstände später als vereinbart, so endet die Mietzeit mit deren Rückgabe am Lager in Blaustein-Dietingen. Werden die Mietgegenstände vor 13 Uhr von dem Auftraggeber übernommen oder nach 11 Uhr zurückgegeben, so ist jeweils das Entgelt für einen vollen Tag zu entrichten.

 

(5) Der Auftraggeber unterrichtet die Auftragnehmerin, an welchem Ort und unter welchen Bedingungen die Mietgegenstände eingesetzt werden. Der Einsatz der Mietgegenstände unter erhöhtem Risiko (z.B. bei Einsatz im Freien, bei Luft- oder Unterwassereinsätzen) und im Ausland ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftragnehmerin erlaubt und bedarf gegebenenfalls des Abschlusses einer Zusatzversicherung, der Leistung einer Kaution oder der Erfüllung weiterer Auflagen. Die Mietgegenstände dürfen nicht zu Einsätzen verwendet werden, deren Risiken nicht versicherbar sind. Dies gilt vor allem bei Einsätzen in Katastrophen-, Unruhe- und Kriegsgebieten.

 

(6) Die Mietgegenstände dürfen nur von ausreichend qualifizierten Personen bedient werden, die die einschlägigen Sicherheitsvorschriften kennen und diese einhalten können. Die Auswahlverantwortung liegt alleine bei dem Auftraggeber.

 

(7) Der Auftraggeber hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von mangelnder Stromqualität (z.B. durch Spannungsspitzen infolge der Verwendung von Stroboskopen, Stromausfall, Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen hat der Auftraggeber einzustehen.

 

(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände, etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch die Auftragnehmerin erfolgt, hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Auftraggeber vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

 

(9) Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Auftraggeber nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch der Auftragnehmerin erfolglos geblieben ist oder die Auftragnehmerin die Nachbesserung endgültig abgelehnt hat. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Auftraggeber aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen.

 

(10) Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber den Mangel der Auftragnehmerin zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung für diese jedoch subjektiv unmöglich war.

(11) Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Auftraggeber der Auftragnehmerin zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Auftraggebers an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.

 

(12) Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Auftraggeber zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

 

(13) Mietet der Auftraggeber technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte, ohne die Inanspruchnahme von der Auftragnehmerin empfohlenen und angebotenen Fachpersonen an, steht dem Auftraggeber ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.

 

(14) Bei der Rückgabe der Mietgegenstände bestätigt die Auftragnehmerin die Anzahl der empfangenen Gegenstände und hält offensichtliche Fehlmengen fest. Nicht bestätigt werden die Vollständigkeit der Mietgegenstände und deren Schadensfreiheit. Stellt die Auftragnehmerin nach einer fachgerechten Prüfung einen Schaden an den Mietgegenständen fest, so wird der Auftraggeber hierüber umgehend informiert.

 

  • 9 Leistungsvoraussetzungen und Gefahrenübergang

 

(1) Lieferverpflichtungen der Auftragnehmerin stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von der Auftragnehmerin zu vertreten.

 

(2) Die Auftragnehmerin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen nur dann verpflichtet, wenn diese für den Auftraggeber nach dem Vertragszweck von Interesse sind und der Auftragnehmerin dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

 

(3) Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, sofern nichts anderes mit dem Auftraggeber vereinbart ist. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

 

(4) Gerät der Auftraggeber mit der Annahme oder der Abholung der Lieferung oder Leistung in Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

 

(5) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet die Auftragnehmerin nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt die Auftragnehmerin den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung für den Auftraggeber, kann die Auftragnehmerin den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen.

 

(6) Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.

 

(7) Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf ihn über.

 

(8) Lässt die Auftragnehmerin den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Auftraggeber vorrangig den Dritten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Auftraggeber kann zu diesem Zweck die Abtretung der Auftragnehmerin gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem die Auftragnehmerin dem Auftraggebers gegenüber gemäß § 13 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.

 

  • 10 Stornierung und Kündigung

 

(1) Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber vor Leistungserbringung) ist nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail, Fax, Brief).

 

(2) Im Falle der Stornierung eines Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vergütung gemäß § 10 nach folgender Staffel als Schadenersatz an die Auftragnehmerin zu zahlen:

 

  1. Stornierung 30 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 20% von der Gesamtsumme
  2. Stornierung 10 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 50% von der Gesamtsumme
  3. Stornierung 3 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 80% von der Gesamtsumme.
  4. Danach werden 100 % des Vertraglichen Mietpreises fällig.

 

(3) Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der Mitteilung bei der Auftragnehmerin maßgeblich.

 

(4) Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass der Auftragnehmerin kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

 

(5) Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien, abgesehen von den Regelungen in Abs. 1-4, aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.

 

(6) Zugunsten der Auftragnehmerin liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn

 

  1. sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
  2. der Auftraggeber die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
  3. der Auftraggeber bei vereinbarten Voraus- oder Teilzahlungen mehr als 5 Werktagen Tage in Verzug gerät;
  4. der Auftraggeber im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.
  5. der Auftraggeber mit Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen Vertragsverhältnis derart in Verzug ist, dass eine Zahlung des neuen Auftrags nicht zu erwarten ist.

 

Teil 3 – Besondere Bestimmungen bei Werk- und Dienstleistungen

  • 11 Art der Leistungserbringung – Verantwortlichkeit für die Beschaffenheit des Leistungsortes


(1) Die Auftragnehmerin wird die ihr obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten in enger fachlicher Abstimmung mit dem Auftraggeber und anderer am Projekt beteiligter Personen erfüllen. Sie ist jedoch als Unternehmer bezüglich der arbeitstechnischen Erbringung der Werk- oder Dienstleistung unabhängig und arbeitet weisungsfrei. Insbesondere findet hierbei keine organisatorische Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers statt.

 

(2) Die Auftragnehmerin muss die Leistung nicht persönlich erbringen. Es ist ihr gestattet weitere Dienstleister zur Erfüllung der vertraglichen Leistung zu beauftragen. Die Auswahl und die Art der Beauftragung liegen im alleinigen Ermessen der Auftragnehmerin.

 

(3) Die Auftragnehmerin wird sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand der Veranstaltungsstätte überzeugen, um festzustellen, ob sie ihre Leistungen sach- und fachgerecht und ohne nicht hinnehmbare Risiken für ihre Mitarbeiter und Nachunternehmer erbringen kann. Es obliegt dem Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass der Bereich, in dem die Auftragnehmerin ihre Leistung vertragsgemäß erbringen soll, nach dem Stand der Technik verkehrssicher ist. Die Auftragnehmerin hat das Recht ihre Leistung ohne Verlust ihrer eigenen Ansprüche temporär oder auch vollständig zu verweigern, wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall gegenüber der Auftragnehmerin keine Schadensersatzansprüche stellen und wird die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen Dritter inkl. eventueller Rechtsverfolgungskosten freistellen.

 

(4) Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin die für die Ausführung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Auftragnehmerin wird die ihr für die Ausführung ihrer Arbeiten übergebenen Unterlagen nach Erhalt prüfen, und hat das Recht die Leistungserbringung zu verweigern, sofern diese nicht vollständig sind.

 

(5) Es ist Aufgabe des Auftraggebers dafür Sorge zu tragen, dass die Koordination der Arbeitsschutzmaßnahmen mehrere an dem Projekt beteiligter Unternehmern und Gewerke nach § 8 ArbSchG und § 13 BetrSV durchgeführt wird und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.

 

(6) Die Auftragnehmerin wird ihre Arbeiten so durchführen, dass andere an der Produktion tätige Unternehmer und ihre Mitarbeiter nicht behindert oder gefährdet werden. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass gleiches auch die Auftragnehmerin durch andere an der Produktion beteiligte Personen die Arbeiten der Auftragnehmerin nicht behindern oder die Personen gefährden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen. Für Verzögerungen, die sich auch nur mittelbar auf Fremdeinwirkung zurückführen lassen, kann die Auftragnehmerin nicht zur Verantwortung gezogen werden.

 

  • 12 Stornierung und Kündigung


(1) Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber vor Leistungserbringung) ist nur nach Maßgabe der Regelungen des § 10 in Verbindung mit der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail, Fax, Brief).

 

(2) Bereits erbrachte Leistungen insbesondere Planungsleistungen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen, oder sofern nicht explizit geregelt nach dem tatsächlichen Aufwand zu vergüten.

 

  • 13 Regelung des Umgangs mit vertraulichen Informationen


(1) Vertrauliche Informationen

 

  1. Der Begriff “vertrauliche Informationen” im Sinne dieser Vereinbarung umfasst alle Informationen betreffend die Auftragnehmerin, ihren Geschäftsbetrieb, insbesondere die konkreten Pläne bei der Umsetzung der Show und ihre rechtlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten, die dem Auftraggeber von der Auftragnehmerin oder von einem Dritten im Auftrag der Auftragnehmerin in schriftlicher, elektronischer, mündlicher oder anderer Form übermittelt werden oder worden sind. Insbesondere sind vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sämtliche Informationen, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der von der Auftragnehmerin geplanten Show bekannt werden.

  2. Nicht umfasst sind Informationen, die (i) öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden des Auftraggebers öffentlich bekannt werden; (ii) dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Übermittlung durch die Auftragnehmerin oder durch einen im Auftrag der Auftragnehmerin handelnden Dritten bereits rechtmäßig bekannt sind; (iii) der Auftraggeber rechtmäßig von einem (nicht im Auftrag der Auftragnehmerin handelnden) Dritten, der die Informationen nicht durch eine rechtswidrige Handlung erhalten oder offengelegt hat, erhält; oder (iv) der Auftraggeber unabhängig von, und ohne Nutzung der, oder Bezugnahme auf, vertrauliche(n) Informationen selbständig entwickelt hat.

 

(2) Nutzung der vertraulichen Informationen

 

  1. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die vertraulichen Informationen streng vertraulich behandelt und nur für den autorisierten Zweck oder gemäß späterer ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Auftragnehmerin genutzt werden. Er wird die Weitergabe von vertraulichen Informationen innerhalb der eigenen Organisation an Dritte der Auftragnehmerin auf “need-to-know-Basis” beschränken und vertrauliche Informationen nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Auftragnehmerin an Dritte außerhalb der eigenen Organisation weitergeben. Die Zustimmung der Auftragnehmerin gilt bei Dritten, die ggf. notwendigerweise im Rahmen des autorisierten Zwecks im Auftrag des Auftraggebers involviert werden und in Bezug auf die vertraulichen Informationen einer berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen (d.h. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), als zugestanden.

  2. Falls der Auftraggeber aufgrund einer Gerichtsentscheidung, eines behördlichen Beschlusses oder einer Verfügung einer Aufsichtsbehörde rechtlich gezwungen wird, vertrauliche Informationen offenzulegen, so hat er die Auftragnehmerin davon unverzüglich schriftlich zu unterrichten, es sei denn, eine solche Unterrichtung wäre rechtlich unzulässig. Er wird nur diejenigen vertraulichen Informationen offenlegen, deren Offenlegung rechtlich zwingend ist und er wird alles vernünftigerweise Erforderliche tun, um die weitere vertrauliche Behandlung der erzwungenermaßen offengelegten vertraulichen Informationen sicherzustellen.

 

(3) Eigentum an vertraulichen Informationen

 

Alle vertraulichen Informationen sowie die darin enthaltenen Texte, Informationen und Konzepte, die im Rahmen der Umsetzung der Show bekannt werden, verbleiben im alleinigen Eigentum der Auftragnehmerin. Über das Recht des Auftraggebers zur Nutzung der vertraulichen Informationen im Rahmen des autorisierten Zwecks gemäß dieser Vereinbarung hinaus gewährt die Auftragnehmerin keinerlei Lizenz-, Nutzungs- oder sonstige Rechte betreffend die vertraulichen Informationen an den Auftraggeber.

(4) Keine Zusicherung bzgl. Vollständigkeit

Der Auftraggeber erkennt an, dass die Auftragnehmerin durch die Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung einen schwerwiegenden Schaden erleiden könnte. Daher sichert der Auftraggeber der Auftragnehmerin zu, dass

 

  1. er der Auftragnehmerin sämtliche Schäden ersetzen wird, die ihr durch eine oder mehrere Verletzung(en) entstehen werden und
  2. er von der Auftragnehmerin auch auf Auskunft und Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, sei es im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes oder im ordentlichen Prozessverfahren.

 

(5) Keine Verpflichtungen zur Herausgabe vertraulicher Informationen

 

Außer den in dieser Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Pflichten unterliegt die Auftragnehmerin weder irgendwelchen Rechtspflichten, insbesondere unterliegt sie keiner Pflicht zur Bereitstellung bestimmter vertraulicher Informationen, der Fortführung von Verhandlungen, oder der Offenlegung der Gründe für die Annahme bzw. Ablehnung eines Angebotes. Es besteht keine Exklusivität betreffend der Verhandlungen.

Teil 4 – Besondere Bestimmungen für den Kauf von Waren


  • 14 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen Eigentum der Auftragnehmerin (Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.

(2) Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, z.B. Zahlungsverzug, hat die Auftragnehmerin nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Wird die Vorbehaltsware zurückgenommen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den vom Auftraggeber geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum der Auftragnehmerin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die Eigentumsrechte der Auftragnehmerin durchgesetzt werden können.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Auftragnehmerin ab. Der Auftraggeber wird widerruflich ermächtigt, die an die Auftragnehmerin abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

(5) Werden die Liefergegenstände mit anderen der Auftragnehmerin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Auftragnehmerin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der Auftragnehmerin nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt die Auftragnehmerin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber der Auftragnehmerin anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Miteigentum für die Auftragnehmerin.


(6) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt der Auftragnehmerin die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

Teil 5 – Schlussbestimmungen

  • 15 Schriftformerfordernis, Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und Schlussbestimmungen


(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Alle Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform, eine Änderung in Textform (E-Mail, Fax, Brief) ist ausnahmsweise dann gültig wenn sie von der anderen Vertragspartei unverzüglich ebenfalls in Textform bestätigt wurde.

 

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

(3) Beide Parteien sind nach dem Gebot von Treu und Glauben der gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Sie werden nichts unternehmen was der anderen Partei oder ihrem Ansehen in der Öffentlichkeit schaden könnte.

 

(4) Im Schadensfall wird zum Schutz beider Parteien vereinbart, dass die Kommunikation mit der Presse und anderen Medien ausschließlich in Abstimmung mit der Unternehmenskommunikation (Presse- und Marketingverantwortliche) der Auftragnehmerin erfolgt.

 

Blaustein-Dietingen, 14.12.2015